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AGB

§1 Geltung der Bedingungen (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Sojus erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend: Geschäftsbedingungen). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen oder entgegennehmen. 

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

 


§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sind für uns erst verbindlich, sobald wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die wir mit unseren Geschäftspartnern zum Zwecke der Ausführung eines Vertrages treffen, sind schriftlich niederzulegen. 

(3) Nachträgliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden und besondere Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 3 Preise 

(1) Für unsere Warenverkäufe gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf von vier Monaten oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Listenpreise. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie den Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Sofern der Anstieg der Listen preise den der Lebenshaltungskosten deutlich übersteigt, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung wegen der noch nicht abgenommenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 

(3) Unsere Preisangaben beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer diese wird in 
gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung. behördliche Anordnungen usw.. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten —‚ haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wenn wir den Käufer unverzüglich über die Verzögerung benachrichtigen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere bei einer Verzögerung der Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als drei Monate, so kann diese Partei wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

(3) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Rechnungswertes (netto) für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes (netto) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. 

(4) Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(5) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wir geraten mit der Lieferung der verkauften Ware nicht in Verzug, wenn der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist oder durch die Neulieferung ein dem Käufer eingeräumter Kredit überschritten würde und wir aus einem solchen Grund mit der Lieferung zurückhalten.


§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug 

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.


 

§ 6 Produktänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Produktänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen


§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar,

(2) Trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen; in diesem Falle werden wir den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(5) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir — unbeschadet unserer sonstigen Rechte — befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

(6) Der Käufer ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor.

(2) Der Käufer ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Käufers entfällt die Berechtigung zum Weiterverkauf.

(3) Der Käufer tritt uns in vollem Umfang die zustehenden Forderungen, aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung), gegen einen sicherheitshaltbar ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor der vollständigen Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Käufer hat den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.

(5) Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, so sind wir berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(6) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehendenSicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Weite die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Rechte des Käufers wegen Mängeln

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so kann er nur dann Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Ist der Käufer kein Kaufmann, so müssen Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Werktagen nach Erhalt der Ware gerügt werden; bei verborgenen Mangeln hat die Ruge binnen acht Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware zu erfolgen.

(3) Mängelrügen, gleich welcher Art, müssen schriftlich erfolgen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurückgesandt werden.

(4) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir - nach unserer Wahl - den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Unerhebliche Mängel bleiben außer Betracht. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wird. Falls die Mangelbeseitigung fehlschlägt, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist entweder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder von Vertrag zurücktreten.

(5) Werden von uns erteilte Hinweisen hinsichtlich des Umganges mit der Ware (z. B. Lagerung) nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieses Umstands den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(7) Schadensersatzansprüche wegen Mängel kann der Käufer nur nach Maßgabe von § 10 dieser Bedingungen geltend machen. Ansonsten sind weitergehende Ansprüche wegen Mangeln des Liefergegenstands ausgeschlossen.


§ 10 Haftung bei Pflichtverletzungen

(1) Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch - außer bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit — der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Im übrigen haften wir nur für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgüter des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Regelungen der vorstehenden Absätze (1) bis (3) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzögerung der Leistung bestimmt sich jedoch nach § 4 Abs. (3). Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso die Haftung für Schäden, die durch das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit entstehen.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Verjährungsverkürzung

(1) Die Bewährungsfrist für Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus den, Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang.


§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartner und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Ansprüche ist Hamburg.

(3) Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Streitigkeiten ist Hamburg.


§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines unter diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von der unwirksamen Bestimmung angestrebten Ziel, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, möglichst nahe kommt.

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